Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 BPolLV →
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- OVG NRW, 10.11.2021 – 1 E 869/20Zitiert von 7
- OVG NRW, 28.11.2012 – 1 B 1166/12Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/3#abs-1 (1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
1.
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
2.
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
3.
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/3#abs-2 (2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.